Definition · Öffentliches Recht

Briefgeheimnis (Art. 10 GG)

Definition

Das Briefgeheimnis schützt den Bürger vor unberechtigten Zugriffen der öffentlichen Gewalt auf jede schriftliche Fixierung von Informationen zum Zwecke der Kommunikation zwischen Einzelpersonen.

Erläuterung
Geschützt wird durch das Briefgeheimnis somit der Inhalt eines Briefes oder einer Sendung vor ungewollter Kenntnisnahme. Erforderlich ist, dass erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert werden soll. Erfasst sind neben dem Inhalt auch die sogenannten Verkehrsdaten der Sendung — also Informationen zu Absender und Empfänger sowie zu den Beförderungsumständen.
Kontext
Was schützt das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • 727, 728.
  • Kingreen/Poscher, Staatsrecht II: Grundrechte, 38. A. 2022, RdNr. 1031, 1034ff.
  • Schmidt, Grundrechte, 26.A. 2021, RdNr. 723

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.