Definition · Zivilrecht

Bote (vor § 164 BGB)

Definition

Ein Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung im Auftrag des Erklärenden an den Empfänger.

Erläuterung
Der Erklärungsbote wird dabei tätig, bevor die Willenserklärung den Machtbereich (Zugang einer Willenserklärung) des Empfängers erreicht, der Empfangsbote gehört zum Machtbereich des Empfängers.
Kontext

Definiere den Begriff des „Boten“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, Einf v § 164 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.