Böswilliges Vernachlässigen (§ 225 Abs. 1 StGB)
Eine der tatbestandlich genannten Sorgepflichten ist böswillig vernachlässigt, wenn sie der Täter aus einem besonders verwerflichen Beweggrund nicht erfüllt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 225 RdNr. 10