Definition · Öffentliches Recht

Bodenrechtliche Relevanz (§ 29 Abs. 1 BauGB)

Definition

Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn die Anlage die in § 1 Abs. 5und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt.

Erläuterung
Wesentliches Abgrenzungsmerkmal des bauplanungsrechtlichen Anlagenbegriffs (§ 29 Abs. 1 BauGB) gegenüber seinem bauordnungsrechtlichen Pendant ist das zusätzliche Erfordernis bodenrechtlicher bzw. planungsrechtlicher Relevanz.
Kontext
Definiere den Begriff der „bodenrechtlichen Relevanz“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):
Rechtsprechung & Quellen 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.