Beweiszeichen (§ 267 Abs. 1 StGB)
Beweiszeichen sind mit einem Gegenstand fest verbundene Zeichen, die geeignet und bestimmt sind, über ihr Dasein hinaus eine Gedankenäußerung ihres Urhebers zu vermitteln und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen.
Hierzu zählen z.B. amtliche Abnahmestempel auf Eisenbahnschienen, TÜV-Prüfplaketten, gestempelte Kfz-Kennzeichen, Motor- und Fahrgestellnummern, Poststempel, Fleischbeschauerstempel, Plomben und sonstige Verschlusszeichen, Ohrmarken an Tieren, Preisauszeichnungen an Waren, der Korkbrand an Weinflaschen, Herstellerangaben auf Butterverpackungen, Kontrollnummern auf Tablettenpackungen sowie Künstlerzeichen. Demgegenüber dienen bloße Kennzeichen lediglich der Individualisierung, Sicherung oder Benennung von Eigenschaften eines Gegenstandes und stellen keine Urkunden dar.
Was versteht man unter „Beweiszeichen“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- MüKoStGB/Erb, 3. A. 2019, § 267 RdNr.. 41