Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 15.A. 2023, RnNr. 383ff.
- Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 66.A. 2023, § 244 RnNr. 23, 25