Definition · Strafrecht

Beweglich (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird.

Kontext
Definiere den Begriff „beweglich“ (§ 242 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.