Definition · Strafrecht

Betreten gegen den Willen des Berechtigten (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definition

Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahingehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Die Äußerung dieses Willens kann ausdrücklich (Hausverbot), aber auch konkludent (z.B. aus dem Vorhandensein eines Zugangshindernisses wie Tür und Mauer sowie aus den für die konkrete Situation sozialüblichen Verkehrsformen) erfolgen.

Kontext
Was versteht man unter betreten „gegen den Willen des Berechtigten“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, § 123 RdNr. 27.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.