Betreten gegen den Willen des Berechtigten (§ 123 Abs. 1 StGB)
Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahingehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Die Äußerung dieses Willens kann ausdrücklich (Hausverbot), aber auch konkludent (z.B. aus dem Vorhandensein eines Zugangshindernisses wie Tür und Mauer sowie aus den für die konkrete Situation sozialüblichen Verkehrsformen) erfolgen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, § 123 RdNr. 27.