Definition · Strafrecht

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)

Definition

Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff mitwirkt; er muss nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne der §§ 25–27 StGB sein, er kann auch „Nebentäter“ sein.

Erläuterung

Abweichend vom Allgemeinen Teil ist der Begriff der Beteiligung hier untechnisch zu verstehen — er erfasst nicht Täterschaft und Teilnahme, sondern allein die örtlich-zeitliche Mitwirkung am Geschehen (MüKoStGB/Hohmann, 4. A. 2021, § 231 RdNr. 15).

Kontext
Was versteht man unter „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 18 RdNr. 3a

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.