Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff mitwirkt; er muss nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne der §§ 25–27 StGB sein, er kann auch „Nebentäter“ sein.
Abweichend vom Allgemeinen Teil ist der Begriff der Beteiligung hier untechnisch zu verstehen — er erfasst nicht Täterschaft und Teilnahme, sondern allein die örtlich-zeitliche Mitwirkung am Geschehen (MüKoStGB/Hohmann, 4. A. 2021, § 231 RdNr. 15).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 18 RdNr. 3a