Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)
Beteiligtenfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Organstreitverfahrensantrag zu stellen (aktive Beteiligtenfähigkeit) und Gegner dieses Antrags zu sein (passive Beteiligtenfähigkeit).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 1. A 2021, § 18 RdNr. 11