Definition · Strafrecht

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) - Rechtsprechung

Definition

Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB). Bestimmen zur Tat meint nach der Definition der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten.

Kontext
Wann liegt nach der Rechtsprechung ein „Bestimmen zur Tat“ vor (§ 26 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 26 RdNr. 3ff.
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 45 RdNr. 24.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.