Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) - Rechtsprechung
Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB). Bestimmen zur Tat meint nach der Definition der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 26 RdNr. 3ff.
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 45 RdNr. 24.