Besonders schwerwiegender Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22.A. 2021, RdNr. 8ff.