Definition · Strafrecht

Beschwer des Revisionsführers (vor § 337 StPO)

Definition

Die Revisionsführerin ist beschwert, wenn sie durch das Urteil unmittelbar in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt ist. Die Beschwer muss sich dabei aus dem Tenor des Urteils ergeben.

Kontext

Wann ist die Revisionsführerin durch ein Urteil „beschwert“?

Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65.A. 2022, Vor § 296 RdNr. 8ff
  • Weidemann/Scherf, Die Revision im Strafrecht, 4.A. 2022, § 2 RdNr. 16

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.