Beschwer (§ 337 Abs. 1 StPO)
Um einen Verfahrensfehler rügen zu können, muss man durch ihn beschwert sein. Eine Beschwer liegt vor, wenn der Fehler die Revisionsführerin in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen zumindest mittelbar beeinträchtigt. Dabei soll die Angeklagte eine Revision nur auf eine Verletzung solcher Normen stützen können, die die StPO zum Schutz ihres Rechtskreises aufgestellt hat („Rechtskreistheorie“).
Rechtsprechung & Quellen 3
- BGH, Beschl. v. 21.01.1958 = BGHSt 11, 213, 214
- Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65.A. 2022, § 337 RdNr. 18 f.