Definition · Zivilrecht

Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)

Definition

Unter der beschränkten Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung, §§ 107 BGB, 183 BGB) oder nachträglicher Zustimmung (Genehmigung, §§ 108 BGB, 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters wirksam abzuschließen. Kinder bzw. Jugendliche zwischen Vollendung des siebten (§ 106 BGB) und des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB) sind beschränkt geschäftsfähig.

Kontext
Was versteht man unter „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ (§ 106 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Jauernig/Mansel, BGB, 19.A. 2023, § 106 RdNr. 1ff.
  • Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 17 RdNr. 7ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.