Definition · Strafrecht

Beschleunigungsgrundsatz

Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK Art. 20 Abs. 3 GG
Definition

Nach dem Beschleunigungsgrundsatz muss der Angeklagte innerhalb einer angemessenen Frist Klarheit über den Strafvorwurf erhalten.

Erläuterung
Niedergelegt ist der Beschleunigungsgrundsatz in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; er folgt zudem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Ausdruck findet darin eine allgemeine Fürsorgepflicht der Strafjustiz. Eine zügige Verfahrensführung dient dem Schutz des Beschuldigten und liegt zudem im öffentlichen Interesse.
Kontext

Was besagt der „Beschleunigungsgrundsatz“?

Rechtsprechung & Quellen 5
Normen
Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK Art. 20 Abs. 3 GG
Quellen
  • Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 56f.
  • Fischer, in: KK-StPO, 9.A. 2023, Einl. RdNr. 29ff.
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, Einl. RdNr. 160

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.