Beschaffenheit, vereinbart (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
Eine Beschaffenheit ist vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
Rechtsprechung & Quellen 3
- BGH, Urteil vom 19.05.2009 - VI ZR 56/08 = NJW 2009, 2807, 2807
- Maultzsch, in: Münchener Kommentar, BGB, 9.A. 2024, § 434 RdNr. 30f.