Definition · Zivilrecht

Beschaffenheit, gewöhnliche (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)

Definition

Welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Dabei sind auch Werbeaussagen oder andere öffentliche Aussagen des Verkäufers und Herstellers zu berücksichtigen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b) BGB).

Kontext
Was versteht man unter der „üblichen“ Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 434 RdNr. 27 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.