Definition · Zivilrecht

Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

Definition

Die Beschaffenheit einer Sache umfasst physische Eigenschaften der Sache und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind.

Erläuterung

Den zentralen Begriff im Sachmängelrecht bildet die Beschaffenheit der Sache.

Kontext
Definiere den Begriff „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 434 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.