Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
Die Beschaffenheit einer Sache umfasst physische Eigenschaften der Sache und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind.
Den zentralen Begriff im Sachmängelrecht bildet die Beschaffenheit der Sache.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 434 RdNr. 10