Definition · Strafrecht

Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB)

Definition

Die h.M. versteht unter „beschädigen“ jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).

Kontext
Definiere den Begriff „beschädigen“ (§ 303 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 24 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.