Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB)
Die h.M. versteht unter „beschädigen“ jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).
Rechtsprechung & Quellen 5
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 24 RdNr. 8