Definition · Öffentliches Recht

Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG)

Definition

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Kontext
Definiere den Begriff „Beruf“ (Art. 12 Abs. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 5
Rechtsprechung
Quellen
  • Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 35.A. 2019, RdNr. 937
  • Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 47.A. 2021, Art. 12 RdNr. 40
  • Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 94.EL. 2021, Art. 12 RdNr. 28ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.