Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB)
Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn es ihm – im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus 1. Grades) – auf irgendeinen zusätzlichen geldwerten Vorteil für sich oder einen Dritten ankommt, der nicht stoffgleich zu sein braucht.
Für den Tatbestand kommt es nicht darauf an, ob der Vorteil tatsächlich erlangt wird.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 22 RdNr. 60