Definition · Öffentliches Recht

Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Definition

Die Bekenntnisfreiheit enthält die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung nach außen hin kundzutun.

Erläuterung
Als äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) umfasst das forum externum die Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit. Mit der Bekenntnisfreiheit kann der Gläubige seinen Glauben nach außen tragen. Erfolgen kann ein Bekenntnis sowohl in Wort und Schrift als auch symbolisch.
Kontext
Wie definiert sich die Bekenntnisfreiheit als Teil des sog. forum externum der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Quellen
  • Hufen, Staatsrecht II, 8.A. 2020, § 22 RdNr. 10
  • Morlok, Grundrechte, 7.A. 2020, RdNr. 191ff.
  • Schmidt, Grundrechte, 26.A. 2021, RdNr. 373, 374.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.