Beisichführen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
Der Täter führt die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei sich, wenn ihm das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, d. h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 43