Beiseiteschaffen (§ 265 StGB)
Der Täter schafft eine Sache beiseite, wenn er die versicherte Sache durch räumliches Verbringen in eine Lage bringt, in welcher der Zugriff auf die Sache durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert wird.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 15 RdNr. 3