Definition · Strafrecht

Beiseiteschaffen (§ 265 StGB)

Definition

Der Täter schafft eine Sache beiseite, wenn er die versicherte Sache durch räumliches Verbringen in eine Lage bringt, in welcher der Zugriff auf die Sache durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert wird.

Kontext
Was versteht man unter dem Begriff des „Beiseiteschaffens“ (§ 265 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 15 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.