Bei Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG)
Ein Schaden ist nur „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist. Der Unfall muss also in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehen.
Anknüpfend am Zweck der Vorschrift legt die Rechtsprechung das Merkmal „bei Betrieb" grundsätzlich weit aus.
Rechtsprechung & Quellen 2
- BGH, Urt. v. 05.07.1988 - VI ZR 346/87 = NJW 1988, 3019