Definition · Öffentliches Recht

Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)

Definition

Die Befristung ist eine Nebenbestimmung. Eine Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).

Erläuterung
Auswendig kennen musst Du die Definition nicht: In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich Legaldefinitionen der Nebenbestimmungen. Zwar ist die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG nicht abschließend; in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen jedoch in der Regel einem der normierten Typen.
Kontext
Was versteht man unter einer Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, RdNr. 645ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.