Definition · Strafrecht

Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definition

Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer Person zugeordneten räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.

Kontext
Definiere den Begriff „befriedetes Besitztum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, StGB § 123 RdNr. 14.
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 123RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.