Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)
Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer Person zugeordneten räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, StGB § 123 RdNr. 14.
- Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 123RdNr. 8