Definition · Strafrecht

Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)

Definition

Eine Beförderung liegt stets vor, wenn eine Person von einem Ort an einen anderen transportiert wird. Die Beförderung wird erschlichen, wenn der Täter sich ordnungswidrig verhält und ihn der Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.

Erläuterung
Demgegenüber fordert die h.L. ein manipulatives Einwirken des Täters – namentlich durch das Umgehen oder Ausschalten vorhandener Sicherheitsvorkehrungen. In Konstellationen, in denen die Rspr. eine Strafbarkeit bejaht, kommt sie deshalb mitunter zur Straffreiheit, etwa beim bloßen Benutzen eines Zuges ohne gültigen Fahrschein, sofern keine Schranke oder sonstige Zugangsschleuse überwunden wurde.
Kontext
Was versteht man nach der Rspr. unter einer „Beförderungserschleichung“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Hefendehl, 3. A. 2019, § 265a RdNr. 60

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.