Definition · Strafrecht

Beendigung (vor § 13 StGB)

Definition

Eine Straftat ist beendet, wenn das strafbare Unrecht seinen Abschluss gefunden hat.

Erläuterung
Bei zahlreichen Delikten fallen Vollendung und Beendigung zusammen (so etwa bei der Körperverletzung). Anders verhält es sich insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte und der Delikte mit überschießender Innentendenz, bei denen zwischen der Vollendung des Tatbestands (etwa Wegnahme einer fremden Sache in Zueignungsabsicht, § 242 Abs. 1 StGB) und der Beendigung (Sicherung der Beute) durchaus ein längerer zeitlicher Abstand liegen kann.
Kontext
Wann ist eine Straftat „beendet“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 9 RdNr. 16

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.