Definition · Zivilrecht

Beeinträchtigung, unwesentlich (§ 906 BGB)

Definition

Die Beeinträchtigung ist unwesentlich, wenn die Einwirkung die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn sie unter Würdigung öffentlicher und privater Belange billigerweise zuzumuten ist. Dies ist anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln.

Kontext
Was versteht man unter einer „unwesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Prütting, Sachenrecht, 37. A. 2020, § 28 RdNr. 333
  • Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9. A. 2022, § 9 RdNr. 39
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 25 RdNr. 13

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.