Definition · Zivilrecht

Beeinträchtigung, ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)

Definition
Ortsüblich ist die Beeinträchtigung, wenn im gesamten Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk eine Vielzahl von Grundstücken mit einer nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigenden Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden. Oder kurz: Eine ortsübliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Benutzung in dem maßgebenden räumlichen Bereich tatsächlich häufiger vorkommt.
Kontext
Was versteht man unter einer „ortsüblichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Prütting, Sachenrecht, 37. A. 2020, § 28 RdNr. 333
  • Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9. A. 2022, § 9 RdNr. 39
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 25 RdNr. 13

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.