Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Unter einer Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 89