Definition · Strafrecht

Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Unter einer Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 89

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.