Automat (§ 265a StGB)
Ein Automat ist ein Gerät, das nach einer menschlichen Bedienung einen weiteren eigenständigen Rechenschritt oder eine mechanische Verrichtung ausführt, die eine Leistung an den Bedienenden bewirkt.
Vom Anwendungsbereich werden allein sogenannte Leistungsautomaten erfasst, also Geräte, die eine Dienstleistung erbringen — beispielhaft zu nennen sind Musikboxen, Spiel- und Videoautomaten. Warenautomaten, bei denen es um die Übereignung von Sachen geht, fallen demgegenüber heraus; deren Missbrauch ist typischerweise an § 242 StGB zu messen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- MüKoStGB/Hefendehl, 3. A. 2019, § 265a RdNr. 22