Definition · Strafrecht

Automat (§ 265a StGB)

Definition

Ein Automat ist ein Gerät, das nach einer menschlichen Bedienung einen weiteren eigenständigen Rechenschritt oder eine mechanische Verrichtung ausführt, die eine Leistung an den Bedienenden bewirkt.

Erläuterung

Vom Anwendungsbereich werden allein sogenannte Leistungsautomaten erfasst, also Geräte, die eine Dienstleistung erbringen — beispielhaft zu nennen sind Musikboxen, Spiel- und Videoautomaten. Warenautomaten, bei denen es um die Übereignung von Sachen geht, fallen demgegenüber heraus; deren Missbrauch ist typischerweise an § 242 StGB zu messen.

Kontext
Was versteht man unter einem „Automaten“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Hefendehl, 3. A. 2019, § 265a RdNr. 22

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.