Definition · Strafrecht

Aussteller (§ 267 Abs. 1 StGB)

Definition

Aussteller ist, wer sich zu ihr als Urheber bekennt, d.h., wem sie geistig zuzurechnen ist (sog. Geistigkeitstheorie).

Erläuterung

Aus der Urkunde muss sich der Aussteller ergeben (Garantiefunktion). Aussteller ist nicht zwingend, wer die Urkunde körperlich angefertigt hat (sog. Körperlichkeitstheorie).

Kontext

Definiere den Begriff „Aussteller“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. A. 2018, § 267 RdNr. 14

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.