Aussteller (§ 267 Abs. 1 StGB)
Aussteller ist, wer sich zu ihr als Urheber bekennt, d.h., wem sie geistig zuzurechnen ist (sog. Geistigkeitstheorie).
Aus der Urkunde muss sich der Aussteller ergeben (Garantiefunktion). Aussteller ist nicht zwingend, wer die Urkunde körperlich angefertigt hat (sog. Körperlichkeitstheorie).
Definiere den Begriff „Aussteller“:
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. A. 2018, § 267 RdNr. 14