Definition · Zivilrecht

Außergeschäftsraumvertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)

Definition

Ein Außergeschäftsraumvertrag ist ein Vertrag, der in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situation abgeschlossen wurde. Wesentlicher Anknüpfungspunkt ist der Ort des Vertragsschlusses bzw. der Abgabe des Angebots durch den Verbraucher.

Kontext
Was versteht man unter einem „Außergeschäftsraumvertrag“ (§ 312b Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 33

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.