Definition · Strafrecht

Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

Definition

Der Täter muss die Notlage kennen und zielgerichtet nutzen, um seine Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern.

Erläuterung
Unter Notlage ist eine der drei in § 243 I 2 Nr. 6 StGB aufgezählten Konstellationen zu verstehen — Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Hilflosigkeit
Kontext
Wann nutzt der Täter eine Notlage aus (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Schmitz, 4. A. 2021, § 243 RdNr. 55

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.