Definition · Strafrecht

Ausführung der Tat (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Der Täter handelt "zur Ausführung der Tat", wenn er bereits mit der Absicht vorgeht, dadurch seinen Diebstahl zu ermöglichen. Mit der „Ausführung der Tat‟ beginnt normalerweise auch das strafbare Versuchsstadium.

Kontext
Ab wann handelt der Täter „zur Ausführung der Tat“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • MüKoStGB/Schmitz, 3. A. 2021, § 243 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.