Definition · Zivilrecht

Aufwendungen (§ 284 BGB)

Definition

Aufwendungen sind freiwillige Einbußen/Opfer an rechtlich geschützten materiellen oder immateriellen Gütern.

Erläuterung
Beim Leistungsstörungsrecht aus § 284 BGB wird das Vermögensopfer in Erwartung der Leistungsgewährung durch den Gläubiger erbracht.
Kontext
Was versteht man unter „Aufwendungen“ (§ 284 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 33

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.