Definition · Öffentliches Recht

Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition

Die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hemmt die Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. Suspensiveffekt) sobald Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wurde. Der Verwaltungsakt entfaltet dann keine rechtlichen Wirkungen mehr.

Erläuterung
Nach der h.M. wird lediglich die Vollziehung gehemmt, während die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt bleibt. Eine teils vertretene Gegenansicht hält demgegenüber die Wirksamkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Dauer der aufschiebenden Wirkung für beseitigt. Nach dieser Auffassung wird der angegriffene Verwaltungsakt sogar so behandelt, als wäre er überhaupt nicht erlassen worden.
Kontext
Was bewirkt die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Buchheister, in: Wysk VwGO, 4.A. 2025, § 80 RdNr. 7ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.