Definition · Strafrecht

Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

Definition

Eine Aufgabe der Tat liegt vor, wenn der Täter von weiteren Maßnahmen zur Tatbestandsverwirklichung absieht, obwohl er die Tat noch für realisierbar hält.

Erläuterung
Kontext
Wann gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 32 RdNr. 33

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.