Auf frischer Tat (§ 127 StPO)
Die Tat ist frisch, solange aus den gesamten Umständen, in denen sich der Betroffene befindet, noch auf ihre Begehung geschlossen werden kann. Die Festnahme muss also in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen.
§ 11 Abs. 1 Nr. 5. Erforderlich ist also, dass das Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, ohne gerechtfertigt zu sein.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 20 RdNr. 7