Definition · Strafrecht

Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)

Definition

Ein Kausalverlauf ist atypisch, wenn er so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Aufgrund des nicht vorhersehbaren, ungewöhnlichen Geschehensablaufes kann die Auswirkung dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden.

Kontext

Definiere den Begriff „atypischer Kausalverlauf“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kinderhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB, 10.A. 2025, Vor § 13 RdNr. 83.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.