Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)
Ein Kausalverlauf ist atypisch, wenn er so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Aufgrund des nicht vorhersehbaren, ungewöhnlichen Geschehensablaufes kann die Auswirkung dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden.
Definiere den Begriff „atypischer Kausalverlauf“:
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kinderhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB, 10.A. 2025, Vor § 13 RdNr. 83.