Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.
Auch dann liegt Arglist vor, wenn der Täuschende eine falsche Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt</d> – etwa dann, wenn der Verkäufer ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage angibt, das Fahrzeug sei unfallfrei.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, §123 RdNr. 2, 11