Definition · Zivilrecht

Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

Definition
Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen.
Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.
Erläuterung

Auch dann liegt Arglist vor, wenn der Täuschende eine falsche Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt</d> – etwa dann, wenn der Verkäufer ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage angibt, das Fahrzeug sei unfallfrei.

Kontext
Was versteht man unter einer „arglistigen Täuschung“ (§ 123 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, §123 RdNr. 2, 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.