Definition · Öffentliches Recht

Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV)

Art. 45 AEUV
Definition

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert erbringt und für diese Leistungen als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Begriff wird autonom nach europäischem Recht ausgelegt.

Kontext
Definiere den Begriff „Arbeitnehmer“ (Art. 45 AEUV):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Art. 45 AEUV
Quellen
  • Franzen, in: Streinz, 3. A. 2018, AEUV Art. 45 RdNr. 15-16.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.