Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV)
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert erbringt und für diese Leistungen als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Begriff wird autonom nach europäischem Recht ausgelegt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Franzen, in: Streinz, 3. A. 2018, AEUV Art. 45 RdNr. 15-16.