Definition · Zivilrecht

Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)

Definition

Arbeitnehmer ist jeder, der auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet ist, im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zu leisten.

Kontext
Was versteht man unter einem „Arbeitnehmer“ (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 20.A. 2021, § 1 RdNr. 2
  • Waltermann, Arbeitsrecht, 20.A. 2021, § 1 RdNr. 1 f.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.