Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)
Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung verhindern kann.
Was versteht man unter einem „Anwartschaftsrecht“?
Rechtsprechung & Quellen 5
- BGH, Beschl. v. 18. 12. 1967 - V ZB 6/67=NJW 1968, 493, 494
- BGH, Urt. v. 30. 5. 1958 - V ZR 295/56=NJW 1958, 2186, 1288
- Rövekamp, in: BeckOK-BGB, 63. Ed. 1.8.2022, § 158 RdNr. 26
- Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A 2022, § 14 Der Eigentumsvorbehalt, RdNr. 12.