Definition · Öffentliches Recht

Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Definition

Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens ist jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners.

Erläuterung
Als rechtserheblich gilt eine Maßnahme oder Unterlassung, die geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragsstellers zu beeinträchtigen.
Kontext
Definiere den Begriff des „Antragsgegenstands“ im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG). ‌
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 1.A. 2021, § 18 RdNr. 33
  • Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 1.A. 2021, § 14 RdNr. 35
  • Walter, in: BeckOK BVerfGG, 18. Ed., § 64 RdNr. 25

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.