Antragsdelikte (vor § 77 StGB)
Antragsdelikte sind solche Delikte, bei denen das Gesetz bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.
Die h.M. unterscheidet zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte erfordern in jedem Fall und ohne Ausnahme einen Strafantrag (z.B. § 123 Abs. 2 StGB); bei relativen Antragsdelikten kann dieser hingegen durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft ersetzt werden (z.B. § 230 Abs. 1 StGB).
Straftaten, bei denen die Stellung eines Strafantrags nicht erforderlich ist, werden „Offizialdelikte" genannt.
Was versteht man unter einem „Antragsdelikt“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 6 RdNr. 21