Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
(1) Über eine gewisse Dauer und mit gewisser Häufigkeit tritt der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein);
(2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt die unbefugte Vertretung nicht, hätte sie aber erkennen können (= Zurechenbarkeit);
(3) der Geschäftsgegner trifft eine Disposition (Vertragsschluss) im Vertrauen auf den Rechtsschein (= Kausalität);
(4) der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB).
Was versteht man unter einer „Anscheinsvollmacht“?